Wenn Sie eine Einsprache erheben wollen, können Sie dies per Einschreiben selber erledigen. Wenn Sie die Akten ansehen wollen, müssen Sie dann allerdings auf das zuständige Amt gehen (s. oben Zuständigkeiten), und zwar dort, wo der Vorfall stattfand, z.B. in Genf. Neben einer telefonischen Anmeldung für die Akteneinsicht müssen Sie somit persönlich auf dem Amt erscheinen. Sie können dann die Akten zwar einsehen, aber nicht mitnehmen. Sie dürfen zwar Kopien machen, allerdings werden Sie die Kopien auf dem Amt auch bezahlen müssen. Zudem ist es oft schwer, zu entscheiden, welche Akten nun wichtig sind und welche nicht.
Hier hilft der Beizug einer Anwälting/eines Anwalts. Denn dieser bekommt die Akten per Post zugestellt, kann diese kopieren oder am besten gleich scannen und dem Klienten weiterleiten. Der Aufwand des Anwalts ist überschaubar, v.a. wenn dies über
www.easystrafbefehl.ch abgewickelt werden kann (s. Angebote). Zudem kann die Anwältin/der Anwalt auch gleich noch abklären, welche Auswirkungen der Strafbefehl auf den Führerausweis hat. Denn oft hängt der Ausweisentzug mit der Vorgeschichte zusammen, sprich, ob der Betroffene bereits schon mal eine Verwarnung oder einen Ausweisentzug hatte.