Allgemeine Informationen zum Strassenverkehrsrecht


Der Strafbefehl ist ein „Kurz-Urteil“, das die Staatsanwaltschaft fällt. Die meisten Strassenverkehrsdelikte werden mit einem sogenannten Strafbefehl geahndet, ausser natürlich die vielen Bussen im tiefen Bereich (sog. Ordnungsbussen). Wenn es also nicht mehr um Kleinigkeiten wie Parkbussen oder bescheidene Geschwindigkeitsüberschreitungen geht, wird ein sogenannter Strafbefehl erlassen. Es handelt sich um ein abgekürztes Verfahren, das meistens ohne die Befragung des Beschuldigten durchgeführt wird. Der Beschuldigte kann sich nur wehren, wenn er gegen den Strafbefehl aktiv, von sich aus, Einsprache erhebt. Ohne Einsprache gilt er als akzeptiert, was auch Folgen für den Ausweis haben kann.

Bei Freiheitsstrafen ab 6 Monate und Geldstrafen über 180 Tagessätze wird hingegen ein regelrechtes Urteil eines Gerichts gefällt. Dann reicht der Strafbefehl nicht mehr.

Der sog. Strafbefehl ist als solcher angeschrieben und kommt immer von der Staatsanwaltschaft oder vom Stadtrichteramt. Er trägt eine Verfahrensnummer, eine kurze Beschreibung, was vorgefallen ist (sog. Sachverhalt) und welche Gesetzesbestimmungen verletzt worden sein sollen, gefolgt von der Strafe (Geldstrafe/Busse), den Verfahrenskosten und der Einsprachemöglichkeit.
Wenn Sie mit der Strafe, aber auch der Beschreibung des Vorfalls nicht einverstanden sind, können Sie gegen den Strafbefehl Einsprache erheben. Dies läuft ähnlich wie bei einer Betreibung, wo Sie ebenfalls Einsprache („Rechtsvorschlag“) erheben können. Es braucht keine Begründung, aber die Einsprache muss schriftlich und unbedingt mit eingeschriebener Post und v.a. rechtzeitig, innert 10 Tagen erhoben werden.
Die Frist zur Erhebung der Einsprache beträgt nur 10 Tage und ist nicht erstreckbar. Zudem beginnt sie zu laufen, auch wenn Sie den Strafbefehl vom Pöstler nicht entgegennehmen und das Einschreiben nicht abholen. In diesem Fall beginnt die Frist der 10 Tage am siebten Tag nach Zustellung (Tag der Abholeinladung im Briefkasten) zu laufen.
Wird aus einem nicht selbst verschuldenten Grund (z.B. eine schwere Krankheit) die Frist nicht eingehalten, kann ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist gestellt werden. Sonst ist die Frist verpasst.
Nein. Es reicht, wenn geschrieben steht, dass Sie Einsprache gegen den Strafbefehl mit der Nr. XY erheben.
In erster Linie gewinnen Sie durch die Einsprache Zeit und können in Ruhe prüfen, welche weiteren Schritte möglich und nötig sind. Zweitens erhalten Sie Gelegenheit, die Akten zu studieren. Denn die Staatsanwaltschaft hat ja den Strafbefehl aufgrund der Akten erlassen und nur so können Sie beurteilen (oder durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt prüfen lassen), ob der Strafbefehl korrekt ist oder eben nicht. Zudem kann dann auch abgeklärt werden, welche Auswirkungen der Strafbefehl auf Ihren Führerausweis hat.

In der Regel dauert es mehrere Wochen bis Monate, bis Sie überhaupt etwas von der Staatsanwaltschaft hören. Denn in der Regel führt erst die Einsprache dazu, dass die Staatsanwaltschaft die Akten genau analysiert. Anschliessend wird die Staatsanwaltschaft Sie dann für eine Befragung vorladen. Für diese Befragung ist es wichtig, dass Sie und gegebenenfalls Ihre Anwältin/Ihr Anwalt die Akten gut kennen, sozusagen damit Sie gleich lange Spiesse wie die Staatsanwaltschaft haben. Wenn Sie die Akten nicht kennen, hat die Staatsanwaltschaft einen Wissensvorsprung und damit einen Vor- und Sie einen Nachteil.

Die Einsprache bewirkt übrigens auch, dass Sie die Busse nicht bezahlen müssen, zumindest solange nicht, als die Einsprache noch nicht erledigt ist.

ACHTUNG: Es gibt aber auch Fälle, in denen die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl direkt dem Strafgericht zustellt. Der Strafbefehl wird dann gleich zur Anklage. Der Nachteil liegt darin, dass Sie dann die Einsprache nicht mehr zurückziehen können. Denn dann muss das Gericht darüber entscheiden, was zu hohen Kosten (Verfahrenskosten, allfällige Anwaltskosten) von schnell über 1‘000 Franken führen kann, aber auch nur, wenn Sie den Gerichtsprozess verlieren. Wichtig ist dabei zu wissen, dass die Staatsanwaltschaft v.a. dann direkt Anklage erhebt, wenn sie davon ausgeht, dass die Einsprache hoffnungslos ist und auch eine Befragung daran nichts ändert. Ihre Anwältin/Ihr Anwalt hat hier allerdings Möglichkeiten zu beeinflussen, dass der Strafbefehl sozusagen ohne Vorwarnung ans Gericht geht.
Ja, die Einsprache kann bis zum Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Verfahrens zurückgezogen werden bzw. bis bevor die Staatsanwaltschaft Anklage beim Strafgericht erhebt. Allerdings werden Sie über die Anklagerhebung meistens erst informiert, wenn die Anklage schon dem Gericht eingereicht wurde. Warten Sie also nicht bis zur Anklage zu. Ihre Anwältin/Ihr Anwalt hat hier Möglichkeiten dies vorab zu klären.
Wenn die Staatsanwaltschaft zwischen der Einsprache und deren Rückzug keine zusätzliche Arbeit hat (z.B. Anhörung, Zeugenbefragung, etc.), dann kostet der Rückzug nichts oder höchstens eine kleine Abschreibegebühr. Es gibt also im Gegensatz zur Ordnungsbusse keine höheren Verfahrenskosten. In der Regel sind die Staatsanwaltschaften ja froh, wenn die Einsprache zurückgezogen wird. Wenn es zu weiteren Befragungen vor der Staatsanwaltschaft kommt, werden die Verfahrenskosten in der Regel höher ausfallen, auch bei einem Rückzug.

Falls die Staatsanwaltschaft und später das Gericht trotz Ihren Argumenten an der Verurteilung festhalten, müssen Sie mit Verfahrenskosten von 1‘000 Franken und mehr rechnen. Einsprache gegen einen Strafbefehl ist also nur sinnvoll, wenn Sie Beweise haben, die Sie von den Vorwürfen befreien. Bei Verkehrsdelikten etwa ein Alibi, dass Sie zur fraglichen Zeit nicht am besagten Ort gewesen sein konnten.

Wenn Sie unsicher sind, ob sich eine Einsprache lohnt, nehmen Sie innerhalb der Frist bei der Staatsanwaltschaft Einsicht in die Akten. Falls es dafür zu knapp wird: Erheben Sie vorsorglich Einsprache. Sie können sie bis zur Gerichtsverhandlung wieder zurückziehen.
Der Rückzug der Einsprache ist definitiv und der Strafbefehl wird rechtskräftig. Sie können danach keine neue Einsprache mehr erheben. Die Busse (und allenfalls Geldstrafe) muss bezahlt werden und meistens hat dies dann auch Auswirkungen für den Führerausweis.
Über 90% der Delikte und besonders Strassenverkehrsfälle werden mit einem Strafbefehl erledigt. Wer nun aber denkt, dass die dafür zuständige Staatsanwaltschaft genügend Zeit hat, jeden Strafbefehl auf Herz und Nieren zu prüfen, irrt. Die meisten Verurteilungen per Strafbefehl stützen sich ausschliesslich auf die polizeilichen Ermittlungen, insbesondere den Polizeirapport. Die Staatsanwaltschaften sehen in einem Strafbefehl sodann auch eher eine „Offerte“ an den „Täter“, das Verfahren schnell und einfach zu erledigen, im Sinne einer effizienten und aussergerichtlichen Erledigung einer Strafsache. Es urteilt ja nicht ein unabhängiges Gericht, sondern „nur“ die Staatsanwaltschaft.

Zudem handelt es sich um ein Massengeschäft, da Strafbefehle sozusagen am Fliessband erlassen werden. Allein dies erhöht die Anzahl von Fehlurteilen. Die Zahl der Fehlurteile ist zwar unbekannt. Bei den erfolgreich angefochtenen Strafbefehlen geht man von rund einem Drittel der Fälle aus, bei denen Personen verwechselt werden. Oder andersrum ausgedrückt: In rund zwei Dritteln der Verurteilungen wegen eines Strassenverkehrsdeliktes, die nachträglich aufgehoben wurden, wären Unschuldige bestraft worden. Übrigens: Ein Strafbefehl wird nicht übersetzt und kann einem in allen vier Landessprachen einholen, abhängig davon wo der Vorfall passierte.

Ein faktischer Vorteil bei der Einsprache liegt aber auch darin, dass Sie mit der Einsprache Zeit gewinnen und die Akten studieren können, aus welchen Sie überhaupt erst nachvollziehen können, weshalb Ihnen eine Strafe aufgebrummt werden soll. Ohne die Akten bleibt es sozusagen bei der Vermutung oder beim Rätselraten. Zudem können Sie in aller Ruhe abklären, ob und welche Folgen der Strafbefehl auf Ihren Führerausweisentzug hat.

Denn: Beim Strafbefehlsverfahren weist man dem Beschuldigten nicht einen im Detail geprüften Vorwurf zweifelsfrei nach, sondern sag vielmehr sinngemäss: „Wir schätzen Ihren Fall auf den ersten Blick so ein“. Nun ist es aber nicht so, dass Sie Ihr Einverständnis zu diesem Vorschlag erklären müssen, sondern im Gegenteil, wenn Sie nicht einverstanden sind, dann müssen Sie Einsprache erheben, sonst gilt der Strafbefehl als akzeptiert.

Eine Quelle von Fehlurteilen liegt aber auch bereits darin, dass die Staatsanwaltschaft Beschuldigte verurteilen kann, ohne diese auch nur einmal gesehen und angehört zu haben. Sie richten sozusagen, ohne den „Täter“ angehört zu haben. Zudem fühlen sich Betroffene übergangen, wenn es keine Anhörung gab, weil sie ihren Standpunkt nie darlegen konnten. Bisweilen geht aus einem Strafbefehl auch nur sehr rudimentär hervor, was einem überhaupt vorgeworfen wird.

Erschwerend hinzu können eine mangelnde Auffassungsgabe, ungenügende sprachliche Kompetenzen oder eine andere Muttersprache dazu führen, dass der Inhalt nicht verstanden wird.

Schliesslich wird oft auch kritisiert, dass die Staatsanwaltschaft v.a. den belastenden Fakten nachgeht, obwohl sie eigentlich ausgewogen auch die entlastenden Argumente ermitteln müsste.
Ja, dies ist sehr oft der Fall, und v.a. dann, wenn das Strassenverkehrsamt eine Verwarnung oder einen Ausweisentzug ausspricht. Dann zahlen Sie einerseits die Busse/Geldstrafe (der Staatsanwaltschaft) und die Verfahrenskosten aus dem Strafbefehl. Andererseits zahlen Sie noch eine Gebühr für die Verwarnung/den Ausweisentzug. Denn dafür ist das Strassen-Verkehrsamt zuständig und dieses will für seine Arbeit ebenfalls „entschädigt“ werden.

Der Ausweisentzug wird meistens als die höhere/strengere Strafe empfunden.
Wenn Sie die Busse bezahlen, dann akzeptieren Sie indirekt den Strafbefehl. Wenn Sie Einsprache erheben möchten, dann dürfen Sie die Busse auf keinen Fall bezahlen. Und auch, wenn Sie Einsprache erhoben haben, zahlen Sie die Busse nicht. Sonst schneiden Sie sich ins eigene Fleisch. Die Einsprache bewirkt nämlich gerade, dass Sie die Busse nicht bezahlen müssen, zumindest solange nicht, als die Einsprache noch nicht erledigt ist.
Sie verlieren einen wichtigen Teil Ihrer Verteidigungsrechte beim Strassenverkehrsamt, wenn Sie sich nicht schon beim Strafbefehl zur Wehr setzen. Dies kommt oft deshalb unerwartet, weil für die meisten der Ausweisentzug die deutlich strengere Strafe darstellt und besonders dann ärgerlich ist, wenn man denkt, mit dem Bezahlen der Busse habe man auch gleich den Ausweisentzug erledigt/verhindert. Es kommt übrigens ab und zu vor, dass einem von den Behörden geraten wird, „diese kleine Busse“ doch zu bezahlen, da es sich ja für ein Verfahren nicht lohne. Da die Polizei und Staatsanwaltschaften aber für den Führerausweis nicht zuständig sind und sich damit auch damit nicht so gut auskennen müssen, können Sie ins offene Messer laufen. Die Zuständigkeiten sind hier rechtlich klar verteilt, weshalb der Polizei und der Staatsanwaltschaft auch kein Vorwurf gemacht werden kann. Unter Umständen bereuen Sie das aber bald, wenn Sie Post vom Strassenverkehrsamt erhalten und dieses, gestützt auf den rechtskräftigen Strafbefehl, einen Ausweisentzug ankündigt. Allfällige Auskünfte der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zum Führerausweis sind nicht verbindlich.
Viele wissen nicht, dass die Staatsanwaltschaft nur für die Busse und Geldstrafe zuständig ist, nicht aber für den Führerausweisentzug. Denn dafür sind die Strassenverkehrsämter zuständig. Die Verwirrung wird perfekt, wenn der Vorfall nicht im Wohnkanton stattfindet. Werden Sie z.B. im Kanton Genf geblitzt, haben aber Wohnsitz in Zug, dann bekommen Sie Post vom Staatsanwalt aus Genf mit der Busse und Geldstrafe. Für den Ausweisentzug ist aber immer Ihr Wohnkanton bzw. dessen Strassenverkehrsamt zuständig. Dabei ist es auch nicht so, dass die beiden Ämter (Staatsanwalt und Strassenverkehrsamt) die Daten aktuell und zeitnah austauschen. Oft kommt vor, dass das Strassenverkehrsamt von einem Fall erst dann erfährt, wenn der Strafbefehl akzeptiert und die Busse bezahlt wurde. Das macht es gerade so schwierig, die Folgen mit Busse/Geldstrafe/Ausweisentzug abschätzen zu können und zum richtigen Zeitpunkt den richtigen Entscheid zu fällen.

Und schliesslich dürfen Sie sich nicht darauf verlassen, dass die Polizei oder Staatsanwaltschaften sattelfest sind, wenn es um den Ausweisentzug geht. Wie erklärt, ist das nicht das Aufgabengebiet der Polizei oder Staatsanwaltschaften, weshalb allfällige Auskünfte auch nicht verbindlich sind.
Leider nein. Die Polizei nimmt nur die Fakten auf und sichert die Beweise. Die Polizei hat keine Entscheidungsmacht. Es ist der Staatsanwalt, der über die Busse und Geldstrafe entscheidet. Die Strassenverkehrs- oder Verkehrsämter sind alleine für den Führerausweis zuständig. Auskünfte der Polizei oder Staatsanwaltschaften über den Führerausweisentzug sind nicht verbindlich.
Hier liegt einer der Grundprobleme und eine für viele Betroffene sehr unangenehme Situation vor. Man weiss nicht, ob und wenn ja, wann und v.a. was kommt. Gibt es eine Busse, eine Geldstrafe, einen Ausweisentzug, wird überhaupt ein Verfahren eröffnet und wenn ja, wird es eingestellt? Und v.a. wie und wann wird mir dies mitgeteilt?

Diese „Ohnmacht“ und Machtlosigkeit gegenüber den Strafbehörden kann sehr belastend sein. Als Privatperson können Sie auf dem Amt nachfragen. Bei der Polizei erhalten Sie meistens keine Auskunft. Bei der Staatsanwaltschaft erst dann, wenn bereits ein Verfahren eröffnet wurde und Akteneinsicht gewährt wird. Wenn Sie nicht alle paar Tage oder Wochen nachfragen wollen, können Sie einen Anwalt beiziehen. Dieser wird zuerst die zuständige Polizei und Staatsanwaltschaft sowie das Strassenverkehrsamt ausfindig machen und dann Ihre Vollmacht dorthin senden. Die Behörden sind dann gehalten, sämtliche Korrespondenz, also auch einen Strafbefehl oder eine Verfügung des Strassenverkehrsamtes, dem Anwalt zuzustellen. Zudem sind gerade Strassenverkehrsämter immer mehr dazu übergegangen, wenn ein Anwalt eingeschaltet wurde, diesem zuerst einen Vorbescheid zuzustellen, ohne gleich eine Verfügung zu erlassen, die dann mühsam vor Gericht angefochten werden muss. Das ist deshalb von Vorteil, weil dann nicht gleich ein teures Gerichtsverfahren eingeleitet werden muss, sondern zuerst mit dem Strassenverkehrsamt „verhandelt“ werden kann.
a) Der „Velofahrer-Fall“

Esther Muster hatte gehupt, weil sie eine Velofahrerin überholen wollte, die mitten auf der Strasse fuhr. Der Biker schlug gegen das Auto und Frau Muster wollte sie zur Rede stellen, was aber nichts nützte. Denn die Velofahrerin meldete den Fall der Polizei. Die Staatsanwaltschaft stützte sich auf die Version der Velofahrerin und verurteilte Frau Muster wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Abdrängen eines Velofahrers. Die Staatsanwaltschaft glaubte der Velofahrerin, ohne Frau Muster je nach ihrer Sicht der Dinge gefragt zu haben. Eine Anhörung oder eben Befragung fand nicht statt.
Frau Muster regte sich zwar darüber auf. Da der Vorfall aber schon einige Zeit her war, dieser in Genf passierte und sie den Strafbefehl (französisch) nicht recht verstand, aber die Busse nicht allzu hoch war, akzeptierte sie den Strafbefehl, indem sie die Busse bezahlte. Sie ging davon aus, dass es sich damit erledigt hat. Zwar ein teures Hupen, aber sie hat ihre Sache daraus gelernt.
Einen Monat später erhält sie unerwartet Post vom Strassenverkehrsamt. Sie müsse ihren Führerausweis für 3 Monate abgeben, das gesetzliche Minimum bei einem groben Verkehrsdelikt. Als Frau Muster beim Strassenverkehrsamt beantragte, man solle sie und die Velofahrerin doch zumindest befragen, lehnte dies das Strassenverkehrsamt ab: Da Frau Muster die Busse des Staatsanwalts bezahlt hatte, habe sie auch akzeptiert, dass keine weiteren Befragungen mehr durchgeführt würden. Oder auf gut deutsch: Frau Muster hätte sich beim Staatsanwalt wehren müssen. Jetzt ist es zu spät.

b) Der „Kreisel-Fall“

Fritz Müller fährt in einen Kreisel. Als er sich im Kreisel befindet, fährt ihm ein anderes Auto in seines. Es gibt zwar keine Verletzten und man hätte die Polizei nicht rufen müssen, aber der andere Autofahrer besteht darauf. Die Polizei nimmt die Fakten auf und erklärt Herrn Müller auf der Unfallstelle der andere Autofahrer sei schuld. Monate vergehen und nichts passiert. Herr Müller geht davon aus, dass es sich damit erledigt hat. Als er für 4 Wochen ins Ausland auf Geschäftsreise geht und zurückkommt, findet er eine Mitteilung der Post wegen einem Einschreiben. Als er zur Post geht, erfährt er, dass ihm ein Strafbefehl zugestellt wurde. Als er diesen liest, traut er seinen Augen nicht: Eine Busse und eine bedingte Geldstrafe. Er will dagegen Einsprache erheben. Aber die Einsprachefrist von 10 Tagen lief ab, als er im Ausland war. Daraufhin bleibt Herrn Müller nichts anderes übrig, als die Busse zu bezahlen. Kaum bezahlt, erhält er Post vom Strassenverkehrsamt: 3 Monate Ausweisentzug. Als er sich dagegen wehren will, sagt man ihm auf dem Strassenverkehrsamt (rechtlich korrekt), dass es keine Zeugenbefragungen mehr gibt, da sich das Strassenverkehrsamt sich auf die Feststellungen der Staatsanwaltschaft stützen muss. Daraufhin verliert Herr Müller seinen Job als Aussendienstmitarbeiter.

c) Der „Hauptsache-Erledigt-Fall“

Auf dem Polizeiamt sagte man Herrn Dietrich, dass er doch die Busse wegen einem kleinen Vorfall zahlen soll. Wegen 300 Franken ein Verfahren anzustrengen, lohne sich nicht. Hier hatte der Beschuldigte die Rechnung ohne den Wirt gemacht, da er daraufhin vom Strassenverkehrsamt noch mit einem Ausweisentzug von drei Monaten bestraft wurde.
Wenn Sie eine Einsprache erheben wollen, können Sie dies per Einschreiben selber erledigen. Wenn Sie die Akten ansehen wollen, müssen Sie dann allerdings auf das zuständige Amt gehen (s. oben Zuständigkeiten), und zwar dort, wo der Vorfall stattfand, z.B. in Genf. Neben einer telefonischen Anmeldung für die Akteneinsicht müssen Sie somit persönlich auf dem Amt erscheinen. Sie können dann die Akten zwar einsehen, aber nicht mitnehmen. Sie dürfen zwar Kopien machen, allerdings werden Sie die Kopien auf dem Amt auch bezahlen müssen. Zudem ist es oft schwer, zu entscheiden, welche Akten nun wichtig sind und welche nicht.
Hier hilft der Beizug einer Anwälting/eines Anwalts. Denn dieser bekommt die Akten per Post zugestellt, kann diese kopieren oder am besten gleich scannen und dem Klienten weiterleiten. Der Aufwand des Anwalts ist überschaubar, v.a. wenn dies über www.easystrafbefehl.ch abgewickelt werden kann (s. Angebote). Zudem kann die Anwältin/der Anwalt auch gleich noch abklären, welche Auswirkungen der Strafbefehl auf den Führerausweis hat. Denn oft hängt der Ausweisentzug mit der Vorgeschichte zusammen, sprich, ob der Betroffene bereits schon mal eine Verwarnung oder einen Ausweisentzug hatte.
Ihre Anwältin/Ihr Anwalt kann Ihnen aufzeigen, in welchem Zeitfenster Sie den Ausweis abgeben müssen und wie dieses Zeitfenster beeinflusst werden kann, was als Privatperson oft deutlich schwieriger ist.
Nein. Sie müssen die Dauer auf einmal „absitzen“.
Unter das gesetzliche Minimum kommen Sie auch dann nicht, wenn Sie beruflich auf das Führen eines Fahrzeugs angewiesen sind. Beträgt der Ausweisentzug mehr als das gesetzliche Minimum, kann ein Antrag auf Reduktion wegen beruflicher Angewiesenheit gestellt werden.
Grundsätzlich gilt: Innerorts bis 15km/h zu schnell, ausserorts bis 20 km/h und auf der Autobahn bis 25 km/h zu schnell (je netto) kommen Sie ohne Führerausweisentzug davon.
Bestellen Sie hier dazu die DRIVER’S CHECKLIST oder nützen Sie den Bussenrechner.
Hier finden Sie einen Bussenrechner, der Ihnen die Busse und die Geldstrafe berechnet..
Die Staatsanwaltschaft fällt ihr Urteil aufgrund der Akten. Diese Akten bekommen Sie aber nicht zugestellt, auch nicht mit dem Strafbefehl zusammen. Ohne die Akten zu kennen, ist es Ihnen nicht in jedem Fall möglich, den Strafbefehl nachzuvollziehen. Erst, wenn Sie die Akten kennen, können Sie auch beurteilen, ob das Ihnen von der Staatsanwaltschaft Vorgeworfene zutrifft. Es kann ja auch sein, dass die Staatsanwaltschaft sich fehlleiten lässt, etwas übersieht, die Foto des Radargeräts gar nicht so scharf ist, er Ihren Zwillingsbruder oder Ihre Cousine nicht kennt, die Ihnen ähnlich sieht, etc.
Es ist zwar nicht so, dass die Staatsanwaltschaften mit dem Strafbefehl einen Versuchsballon steigen lassen und hoffen, dass keine Einsprache gemacht würde. Hingegen ist wie oben zum Massengeschäft erwähnt, die Fehleranfälligkeit deutlich höher, als man dies als erstmals Betroffener erwartet.
Besonders bei Unfällen und Situationen, wo es nicht um ein scharfes Radarfoto oder eine klare Blutprobe/Atemalkoholprobe geht, sind durchaus Verhandlungen möglich und mit guten Argumenten lässt sich Einiges erreichen.
Ja. Ein Strafbefehl kann schnell zu einem Eintrag in das Vorstrafenregister führen. Die Antwort auf diese Frage ist aber nicht so einfach, weil sie von der Art und der Höhe der Strafe abhängt. Grundsätzlich gilt, dass Verurteilungen durch Strafbehörden wegen Verbrechen oder Vergehen (also nicht bloss bei einer einfachen Übertretung) zu einem Eintrag im Schweizer Strafregister führen. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind und Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind. Die weitaus meisten Strafbefehle ergehen aber nicht zur Bestrafung eines Verbrechens oder eines Vergehens, sondern wegen einer sog. Übertretung. Übertretungen sind Taten, die "nur" mit Busse bedroht sind. Dabei gilt, dass Verurteilungen im Übertretungsstrafrecht zu einem Eintrag im Strafregister führen, wenn eine Busse von mehr als 5'000 Franken oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 180 Stunden verhängt worden ist.

Als Grundsatz gilt: Strassenverkehrsdelikte, welche zu einem Ausweisentzug von 3 Monaten und mehr führen werden im Strafregister eingetragen. Ob es sich um ein solch schweres Delikt handelt, sehen Sie daran, wenn im Strafbefehl steht, Sie hätten Artikel 90 Abs. 2 SVG verletzt. Dabei ist wichtig, dass Absatz 2 erwähnt wird. Bei Absatz 1 geht es um leichte oder mittelschwere Delikte.